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Immobilienmakler

Immobilienmakler vermitteln als freie Gewerbetreibende Wohnimmobilein und Immobilien die gewerblichen Zwecken dienen. In der Regel wird zwischen dem Immobilienmakler und dem Verkäufer oder Vermieter einer Wohnung oder aber auch dem Wohnungssuchenden ein Maklervertrag geschlossen. Geregelt wird in einem solchen Vertrag die Vermittlung und der Verkauf sowie die Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie. Der wesentlichste Bestandteil eines Maklervertrags ist die Provisionsregelung. Für seine Bemühungen bekommt der Immobilienmakler im Erfolgsfall eine Courtage, die in Deutschland zwischen drei und sechs Prozent, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer liegt. Die Höhe der Courtage richtet sich nach der jeweiligen Marktlage, dem Preis der Immobilie und den marktüblichen Konditionen. Bei einer Vermittlung von Mietwohnungen darf der Makler höchstens zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich der Umsatzsteuer als Courtage verlangen. Bei der Vermittlung von Gewerbeobjekten liegt der Fall jedoch etwas anders. Hierbei kann die Höhe der Courtage frei verhandelt werden. Fällig ist die Courtage jeweils bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrags. Daher muss der Makler sämtliche Vorleistungen, wie Werbung oder Besichtigungstermine zunächst selbst tragen. Die Courtage wird meist vom Vermieter / Verkäufer und vom Mieter / Käufer zu gleichen Teilen bezahlt. Der Maklervertrag wird in der Regel schriftlich geschlossen, wobei eine mündliche Abrede oder die Beauftragung durch ein schlüssiges Verhalten als Vertragsabschluss Gültigkeit hat. Unterschieden wird hierbei der normale Maklervertrag, der auch Allgemeinauftrag genannt wird und der Makler- Alleinauftrag. Bei ersterem ist die Möglichkeit, dass der Verkäufer einer Immobilie an einen selbst gefundenen Interessenten verkaufen kann, nicht ausgeschlossen. Die Courtage fällt jedoch in der Regel trotzdem an. Beim Makler-Alleinauftrag ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.